Arbeitsrecht
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Ob der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zulässig ist, richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
BAG vom 26. August 2008 - 1 ABR 16/07
Letzte Änderung: 10.12.2008