Arbeitsrecht
Leiharbeiter können bei einem befristeten Einsatz Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz nicht nach der Pendler-, sondern nach der günstigeren Dienstreisenpauschale abrechnen. Da der Beschäftigte damit rechnen
muss, nach Ende des Einsatzes an einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln, könne ihm ein Umzug nicht zugemutet werden. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob ein Einsatz mehrere Monate oder noch länger dauere. Bei einem befristeten
Einsatz müsse das Finanzamt eine Auswärtstätigkeit anerkennen.
OFD Hannover vom 22. Juli 2008 - S 2353-161b-StO 217
Letzte Änderung: 12.12.2008