Arbeitsrecht
Ein Arbeitgeber muss eine inhaltlich ungenaue Abmahnung auf Grund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinem abgemahnten Mitarbeiter aus der Personalakte entfernen.
Enthält eine Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt,
kann der Arbeitnehmer, auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen.Wird die Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt, so ist sie in der Regel
bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht zutrifft.
LAG Rheinland-Pfalz vom 02. Juli 2008 - 7 Sa 68/08
Letzte Änderung: 12.01.2009