Arbeitsrecht

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17.01.2009 Teilzeitarbeit: Bei Ablehnung erneute Geltendmachung

Arbeitnehmer können ihren Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, wenn der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung abgelehnt hat. Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung durchsetzbar.
BAG vom 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07

Letzte Änderung: 14.01.2009