Arbeitsrecht
Auch bei einer Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers im Betriebsrat ist ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, allein wegen der Betriebsratstätigkeit einen befristeten
Arbeitsvertrag zu verlängern.
LAG Rheinland-Pfalz vom 08. August 2008 - 9 Sa 145/08
Letzte Änderung: 14.01.2009