Arbeitsrecht
Spricht ein Arbeitgeber eine Abmahnung aus, verzichtet er damit in der Regel darauf, den Arbeitnehmer aus denselben Gründen zu kündigen. Das gilt nur dann nicht, wenn klar ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit damit nicht
als erledigt ansieht.
BAG vom 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07
Letzte Änderung: 20.01.2009