Arbeitsrecht
Ein Arbeitgeber darf in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hinweisen, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung in der Zukunft begründet. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist
zulässig. Er verhindert, dass die Sonderzahlung zur betrieblichen Übung wird und die Beschäftigten somit einen Rechtsanspruch darauf hätten.
Ein Arbeitgeber kann jedoch nicht im Arbeitsvertrag auf der einen Seite eine Sonderzahlung zusagen und gleichzeitig den Rechtsanspruch darauf ausschließen. Ein so formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt steht im Widerspruch zur Zusage
und fällt deshalb ersatzlos weg.
BAG vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07
Letzte Änderung: 27.01.2009