Arbeitsrecht
Versäumen Arbeitnehmer, den Anspruch auf Elternzeit schriftlich geltend zu machen, so ist eine auf dem Formverstoß beruhende Kündigung gleichwohl nichtig, wenn sie sich als widersprüchliches Verhallten darstellt.
BAG vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07
Letzte Änderung: 13.02.2009