Arbeitsrecht

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23.02.2009 Mitbestimmung: Schulungen gehören zur Arbeitszeit

Die Teilnahme an Schulungen gilt als Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitszeit im vergütungs- und/oder arbeitsschutzrecht­lichen Sinn handelt.
BAG vom 15. August 2008 - 1 ABR 44/07

Letzte Änderung: 17.02.2009