Arbeitsrecht
Eine Verdachtskündigung ist zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen. Darüber hinaus müssen die Verdachtsmomente dazu geeignet sein, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Allerdings muss der Arbeitgeber zuvor alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere muss der betroffenen Arbeitnehmer Gelegenheit erhalten, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu entkräften.
BAG vom 13. März 2008 - 2 AZR 961/06
Letzte Änderung: 19.02.2009