Arbeitsrecht

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14.03.2009 Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich darauf, dass damit alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind, kann dies auch nachvertragliche Rechtsbeziehungen betreffen. Dazu gehören etwa ein Wettbewerbsverbot und die Zahlung einer Karenzentschädigung.
Bei einem Wettbewerbsverbot verpflichtet sich der Arbeitnehmer beispielsweise, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnis weder als freier Mitarbeiter noch als Festangestellter für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Im Gegenzug sagt der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zu. Beides kann im Falle eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags entfallen.
BAG vom 22. Oktober 2008 - 10 AZR 617/07

Letzte Änderung: 12.03.2009