Arbeitsrecht Eigenkündigung

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23.03.2009 Hat der Arbeitnehmer selbst fristlos gekündigt, kann er sich später jedenfalls dann nicht auf eine Unwirksamkeit der Kündigung berufen, wenn der Arbeitgeber diese anstandslos hingenommen hat.

Keine Rücknahme einer fristlosen Eigenkündigung
Der Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber wegen unregelmäßiger Gehaltszahlun-gen fristlos gekündigt. Später forderte er von dem jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Kündigung sei unwirksam gewesen, denn es habe kein "wichtiger Grund" (vgl. § 626 BGB) vorgelegen. Da zwischenzeit-lich das Arbeitsverhältnis wegen eines Betriebsübergangs auf den Beklagten über-gegangen sei, müsse dieser nun als Rechtsnachfolger des ehemaligen Arbeitgebers zahlen.

Der Beklagte berief sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündi-gung beendet worden sei.

Das BAG gab dem Beklagten Recht.

Der Verzug des Arbeitgebers mit Gehaltszahlungen stellt grundsätzlich einen "wichti-gen Grund" für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer dar. Sein Fehlen und damit die Unwirksamkeit der Kündigung kann aber nur der Arbeitgeber geltend machen. Dem Arbeitnehmer ist dies jedenfalls dann verwehrt, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die Kündigung ohne Anstände hingenommen hat. In diesem Fall nämlich hat der Arbeitnehmer die von ihm beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht, so dass sich eine spätere Geltendmachung des Gegenteils als Rechtsmiss-brauch in Form eines "widersprüchlichen Verhaltens" darstellt.

BAG, Urt. v. 12. 03.2009 - 2 AZR 894/07
BAG PM 26/09

Letzte Änderung: 23.03.2009