Arbeitsrecht
Erklärt ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten im Zorn und ohne ernsthaft erkennbaren Abkehrwillen, keine Lust mehr zum Arbeiten zu haben, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung. Solange nicht nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer derartige Äußerungen aus Überzeugung und mit entsprechender Ernsthaftigkeit getätigt hat, kommt eine fristlose Kündigung nicht Betracht.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main vom 27. August 2008 - 7 Ca 2301/08
Letzte Änderung: 25.03.2009