Sozialgericht
Im Fall einer Insolvenz können Arbeitnehmer Anspruch auf höheres Insolvenzgeld haben, auch wenn sie zuvor weniger verdient haben. Haben sie etwa in einem Restrukturierungstarifvertrag auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld
verzichtet, können diese Teile dennoch zur Berechnung des Insolvenzgeldes herangezogen werden. Allerdings nur, wenn diese Lohnbestandteile im Insolvenzzeitraum erarbeitet wurden - also in den drei Monaten vor der Insolvenz. Dies
entschied das Bundessozialgericht im Fall eines insolventen Küchenherstellers. Die IG Metall-Bezirksleitung in NRW hatte mit ihm einen Restrukturierungstarifvertrag abgeschlossen. Nachdem der Insolvenzantrag bekannt wurde,
kündigte sie ihn und machte für die Beschäftigten die ursprünglichen Ansprüche geltend.
BSG vom 04. März 2009 - B 11 AL8/08 R
Letzte Änderung: 16.04.2009