Arbeitsrecht

Vorschaubild

24.04.2009 Abfindung: Gesetz schreibt Höhe nicht unbedingt vor

Beschäftigte haben keinen Mindestanspruch auf eine Abfindung, wenn sie betriebsbedingt gekündigt werden. Dieser ergibt sich nicht automatisch aus der Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz. Kündigt ein Arbeitgeber, kann er den betroffenen Arbeitnehmern durchaus auch höhere oder geringere Abfindungen anbieten als die in dem Gesetz vorgesehenen 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Allerdings muss er dazu die abweichenden Voraussetzungen ganz eindeutig und unmissverständlich in der Erklärung der Kündigung schriftlich festhalten. Darin liegt dann ein Angebot auf Abschluß des Beendigungsvertrages.
BAG vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 209/07

Letzte Änderung: 21.04.2009