Arbeitsrecht
Gleichbehandlung: Nicht immer Anspruch auf jede Leistung
Arbeitgeber können Leistungen wie etwa die betriebliche Altersvorsorge nicht nachGutdünken verteilen. Zwar verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, einzelne Beschäftigte auszuschließen.
Selbst dann nicht,wenn andereArbeitnehmer dieserGruppe anspruchsberechtigt sind. Allerdings müssen die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen nach sachgerechten und objektivenMerkmalen bestimmt und abgestuft werden.
BAG vom 19. August 2008 - 3 AZR 194/07
Letzte Änderung: 04.05.2009