Arbeitsrecht

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17.05.2009 Externe dürfen nur mit Betriebsrat rein

Setzt ein Arbeitgeber für Aufgaben des Arbeitsschutzes ein externes Unternehmen ein oder beauftragt er externe Einzelpersonen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Denn hierbei handelt es sich nicht nur um eine personelle Einzelmaßnahme. Mit der Wahl eines externen Unternehmens entscheidet sich der Arbeitgeber auch für ein Konzept, wie etwa eine Gefährdungsbeurteilung umgesetzt wird.
LAG Niedersachsen vom 04. März 2008 - 16 TaBV 110/07

Letzte Änderung: 15.05.2009