Arbeitsrecht
Ein Arbeitnehmer hat nur dann den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter, wenn er sich gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf die bereits festgestellte Schwerbehinderung
oder den hierzu rechtzeitig gestellten Antrag beruft. Kennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder den Antrag, ist dies nicht erforderlich. Dabei gilt, dass sich Betriebserwerber die Kenntnis des Veräußerers zurechnen
lassen müssen.
BAG vom 11. Dezember 2008 - 2 AZR 395/07
Letzte Änderung: 02.06.2009