Arbeitsrecht
Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung an einem Sonn- und Feiertag Entgeltfortzahlung, besteht nach Paragraf 4, Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auch ein Anspruch auf die entsprechenden Zuschläge. Dies gilt auch dann, wenn dem Erkrankten für die ausgefallene Arbeitszeit eine entsprechend lange Zeitgutschrift gewährt wird.
BAG vom 14. Januar 2009 - 5 AZR 89/08
Letzte Änderung: 05.06.2009