Arbeitsrecht

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17.06.2009 Bei Krankheit: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen

Gesetzliche Mindesturlaubsansprüche, die wegen langer Krankheit nicht innerhalb eines Kalenderjahres und auch nicht bis um Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr genommen werden können, verfallen nicht (mehr). So entsched der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. Januar 2009 (Aktenzeichen: C-350/06 und C-520/06).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte der Auffassung des EuGH und hat die bisherige Rechtsprechung zu Regelungen im Bundesurlaubsgesetz geändert. Langzeitkranke haben jetzt Anspruch auf Übertragung ins Folgejahr und zwar rückwirkend ab 2. August 2006. Wird die Arbeitsfähigkeit bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel wegen Rentenantritt) nicht wiederhergestellt, muss der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
BAG vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07

Letzte Änderung: 15.06.2009