Bundessozialgericht

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26.06.2009 Heimweg auch bei Unfall nicht unterbrechen

Auf dem Heimweg von ihrer Arbeit sind Beschäftigte nur dann versichert, wenn sie ihn nicht unterbrechen. Das entschied das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitnehmers, der mit seinem PKW auf dem Heimweg von der Arbeit ein entgegenkommendes Fahrzeug streifte und nach 100 Metern wieder wendet, um mit dem anhaltenden Gegner ein Regulierungsgespräch zu führen. Kommt es im weiteren Verlauf zu einem Unfall durch ein auffahrendes Fahrzeug, liegt kein Arbeitsunfall vor, da mit dem Wendevorgang wegen der geänderten Zielsetzung ein Abweg angetreten und der eigentlich versicherte Heimweg nicht nur geringfügig unterbrochen wurde. Insofern steht das anschließende Verhalten nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung.
Bundessozialgericht vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R

Letzte Änderung: 24.06.2009