Bundessozialgericht
Praxisgebühr ist rechtmäßig
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die in der Öffentlichkeit vielfach als Praxisgebühr bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist.
Ein Versicherter forderte von seiner Krankenkasse die Rückzahlung entstandener Praxisgebühren. Er hielt dies für grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Versicherung, ihn von der Praxisgebühr frei
zu stellen und klagte entsprechend. Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Praxisgebühr sieht der Senat nicht.
Bundessozialgericht vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 3/08 R
Anhang: Mediengebricht
Letzte Änderung: 30.06.2009