Sozialrecht
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des so ermittelten Einkommens.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat jetzt in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der
Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei.
Bundessozialgericht vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R
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Letzte Änderung: 03.07.2009