Arbeitsrecht
Hat ein Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen Klagen auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Diskriminierung bei Stellenausschreibungen erhoben und treten andere Anhaltsunkte hinzu, kann das den Schluss rechtfertigen, dass die Bewerbung nicht ernst gemeint war. Andere Anhaltspunkte können darin zu sehen sein, dass eine Bewerbung weitgehend aus Textbausteinen besteht, keine Ausführungen enthält, was den Bewerber an der Stelle interessiert und keinen aussagekräftigen beruflichen Werdegang enthält.
LAG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 3 Ta 26/08
Letzte Änderung: 06.07.2009