Datenschutz bei Krankenrückkehr

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11.07.2009 Sind Krankenrückkehrgespräche überhaupt zulässig?

Grundsätzlich ist ein Gespräch zwischen dem erkrankten Mitarbeiter nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz und einem Vorgesetzten erlaubt. Dies ist jedoch laut Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts mitbestimmungspflichtig. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates solche Gespräche vornehmen. In vielen Betrieben gibt es sogar Betriebsvereinbarungen über "Krankenrückkehrgespräche". Diese Vereinbarungen legen genau fest, in welcher Form sie ablaufen sollen und was sie beinhalten dürfen. Nicht immer sind es persönliche Treffen - ein "Krankenrückkehrgespräch" kann in Form von Formularen abgehandelt werden, die der Mitarbeiter ausfüllt. Es gibt auch Mischformen, bei denen neben der Beantwortung eines Fragebogens zusätzlich ein Gespräch in der Personalabteilung geführt wird.
(Bundesarbeitsgericht vom 08. November 1994 - Az.: 1 ABR 22/94 und vom 27. Januar 1997 - Az.: 1 ABR 53/96)

Was ist, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist?
Dann sollten Beschäftigte sich unbedingt in dem örtlichen Büro ihrer Gewerkschaft über ihre Rechte informieren.

Was darf der Arbeitgeber fragen?
Er darf nach der voraussichtlichen Dauer der Krankheit fragen, zum Beispiel wegen der Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Er darf fragen, ob die Erkrankung auf betriebliche Bedingungen zurückzuführen sei - im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Nicht nur bei einem Arbeitsunfall besteht bei dem Arbeitgeber ein Interesse, Näheres über eine Krankheit zu erfahren. Beispielsweise bei gesundheitsgefährdenden Materialien oder bei Erkrankungen aufgrund von schlechtem Arbeitsklima oder bei Mobbing.

Was darf der Arbeitgeber nicht fragen?
Die Art der Krankheit und ihre medizinische Ursache geht den Arbeitgeber nichts an. Er darf nicht die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht verlangen - auch nicht bei einem Betriebsarzt. Ein Arzt oder Betriebsarzt ist in der Lage, ohne die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu diagnostizieren, ob ein Mitarbeiter für bestimmte Arbeiten tauglich ist oder nicht. Jegliche Frage, die rein persönlich ist, muss nicht beantwortet werden. Zum Beispiel, wie der gegenwärtige Gesundheitszustand ist, welche Gewohnheiten oder Lebensweisen der Krankheit zugrunde liegen - alles nicht erlaubt, weil rein persönlich.

Wie können sich Arbeitnehmer vor Nachteilen schützen?
Eine gute Vorbereitung auf das Gespräch hilft, mögliche Nachteile zu verhindern. Da Krankenrückkehrgespräche mitbestimmungspflichtig sind, haben Arbeitnehmer das Recht, Kontakt mit dem Betriebsrat aufzunehmen und sich von einem Betriebsratsmitglied begleiten zu lassen - übrigens auch, wenn eine solche persönliche Unterstützung in einer Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Muss bei einem Krankenrückkehrgespräch ein Protokoll geführt werden?
Ein Zwang dazu besteht nicht, es sei denn, eine Betriebsvereinbarung sieht dies vor. Es ist jedoch auch im Interesse des Mitarbeiters, dass über den Inhalt des Gesprächs eine schriftliche Niederschrift existiert. Diese muss nicht vom Mitarbeiter abgezeichnet werden, sollte jedoch auf die Richtigkeit - auch vom Betriebsrat - überprüft werden.
Quelle: DGB Rechtsschutz GmbH

Letzte Änderung: 06.07.2009