Arbeitsrecht
Eine Schlägerei unter Kollegen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn der Gekündigte zuvor nie wegen eines ähnlichen Vorfalls abgemahnt wurde. Eine einmalige schwerwiegende
Tätlichkeit reicht als Grund also aus. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer zuerst geschlagen oder wer die Schlägerei provoziert hat.
Wer allerdings angegriffen wurde und nur in Notwehr zugeschlagen hat, kann nicht gekündigt werden. Es reicht auch nicht aus, wenn das Opfer durch sein Verhalten zur Verschärfung eines verbalen Konflikts beigetragen hat.
Schwere Beleidigungen oder Provokationen eines Arbeitskollegen, durch die eine schwere Tätlichkeit ausgelöst wurde, können allerdings ebenfalls ein eigenständiger Grund für eine außerordentliche
Kündigung sein.
BAG vom 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06
Letzte Änderung: 17.07.2009