Bundesarbeitsgericht
Behält sich ein Arbeitgeber das Recht vor, den größten Teil der Arbeitsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern, benachteiligt ein solcher Vertrag den Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Ein solches
unzulässiges Vertragsänderungsgrecht des Arbeitgebers liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag beispielsweise auf die jeweils gültige Fassung eines Regelungswerks, wie die allgemeinen Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers,
verweist.
Arbeitnehmer werden dann unangemessen benachteiligt, wenn etwa der Arbeitgeber mit Ausnahme von Arbeitszeit und Grundvergütung sämtliche Arbeitsbedingungen ohne Angabe von Gründen einseitig ändern kann. In einem
solchen Fall dürfen durch diese Regelung Weihnachtsgeld oder Zuschläge nicht einfach gestrichen werden.
BAG vom 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08
Letzte Änderung: 17.07.2009