Bundesarbeitsgericht
Wenn nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt eine betriebliche Vereinbarung über Kurzarbeit Null auch für Beschäftigte, die bereits zuvor für den Zeitraum der Kurzarbeit Urlaub gewährt bekommen hatten. Die
Arbeitspflicht wird durch die Kurzarbeit aufgehoben. Urlaub kann nicht mehr gewährt werden. Nach Ende der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber Urlaubsansprüche, die Beschäftigte nicht verbraucht haben, nachträglich
gewähren.
BAG vom 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08
Letzte Änderung: 20.07.2009