Arbeitsrecht
Wahlausschreiben dürfen nur dann in elektronischer Form bekannt gemacht werden, wenn sich alle Beschäftigten auch garantiert auf diesem Weg darüber informieren können. Außerdem muss der Wahlvorstand sicher
stellen, dass nur er das Dokument verändern kann. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen also gewährleisten, dass niemand außer dem Wahlvorstand auf das Dokument zugreift.
Der Wahlvorstand muss die eingereichten Wahllisten nach Eingang umgehend - möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen - prüfen. Ist eine Liste ungültig oder beanstandet er sie aus anderen Gründen, muss er den
Listenvertreter umgehend schriftlich über seine Gründe informieren. Dabei erstreckt sich seine Prüfungspflicht auf alle Umstände, die die Gültigkeit in Frage stellen könnten.
BAG vom 21. Februar 2009 - 7 ABR 65/07
Letzte Änderung: 27.07.2009