Landessozialgericht

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01.09.2009 Arbeitsagentur muss auch im Ausland zahlen

Wenn Beschäftigte vorübergehend von ihrem Arbeitgeber ins EU-Ausland geschickt werden und weiter nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig sind, haben sie auch dort Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Mit dieser Entscheidung hob das bayerische Landessozialgericht die bisherige Praxis einer Arbeitsagentur auf. Sie hatte in diesen Fällen die Zahlung abgelehnt. Das widerspricht jedoch den Freizügigkeitsbestimmungen der EU. Schließlich will sie damit ihren Bürgern ermöglichen, ohne bürokratischen Aufwand in anderen Ländern zu arbeiten. Dazu gehört auch, dass sie bei kurz- oder mittelfristigen Auslandseinsätzen im Sozialsystem ihres Heimatlandes bleiben dürfen.
Bayerisches LSG vom 11. Juli 2007 - L 9 AL 109/09 B ER

Letzte Änderung: 30.07.2009