Arbeitsrecht
Eine Verdachtskündigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Verdacht bereits so schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist. Dem Verdacht muss aber ein schweres Fehlverhalten zugrunde liegen, etwa eine Straftat.
BAG vom 27. November 2008 - 2 AZR 98/07
Letzte Änderung: 07.08.2009