Arbeitsrecht
Im Wiederholungsfall können Arbeitgeber Beschäftigte kündigen, wenn sie sie bereits für eine Vertragsverletzung aus demselben Bereich abgemahnt haben. Denn wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten
ordnungsgemäß abgemahnt hat und dieser seine vertraglichen Pflichten erneut verletzt, kann der Arbeitgeber regelmäßig davon ausgehen, dass es auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommt. Dabei reicht es
für eine negative Prognose aus, wenn die jeweiligen Pflichtverletzungen aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgrund in einem inneren Zusammenhang stehen.
BAG vom 13. September 2007 - 2 AZR 818/06
Letzte Änderung: 16.09.2009