Bundesarbeitsgericht
Auch Dinge, die nicht im Arbeitszeugnis stehen, können etwas über den Beurteilten aussagen. Wenn etwa branchenübliche Leistungen nicht genannt werden, kann das ein Hinweis darauf sein, dass ein Arbeitnehmer hier nur Unterdurchschnittliches geleis-tet hat. Ein solches beredtes Schweigen ist aber nicht zulässig. Es widerspricht den Anforderungen an Arbeitszeugnisse, klar und verständlich formuliert zu sein. Der Arbeitnehmer kann dann verlangen, dass das Zeugnis entsprechend ergänzt wird. Denn ein Arbeitszeugnis ist für einen potenziellen Arbeitgeber das entscheidende Auswahlkriterium.
BAG vom 12. August 2008 - 9 AZR 632/07
Letzte Änderung: 17.09.2009