Arbeitsrecht
Wer seinen gesetzlichen Mindesturlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, verliert seinen Anspruch auch nach Ende des Übertragungszeitraums nicht mehr. Urlaubsansprüche, die nach früherer Rechtsprechung des BAG bereits am 2. August 2006 erloschen waren, können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden.
BAG vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07
Letzte Änderung: 01.10.2009