Arbeitsrecht

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18.10.2009 Verlängerung der Arbeitszeit und Einstellung

Die Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers stellt dann eine nach Paragraf 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar, wenn sie für mehr als einen Monat vorgesehen ist und mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt.

Ein der Arbeitszeitverlängerung zugrunde liegender Änderungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist selbst keine Einstellung. Der Betriebsrat kann seine Beteiligung aber bereits vor dessen Abschluss verlangen.

BAG vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07

Letzte Änderung: 07.10.2009