Bundesarbeitsgericht
Ein Betriebsrat kann nach dem § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über die Form und Ausgestaltung einer Sozialeinrichtung mitbestimmen, wenn ihr Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
beschränkt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Einrichtung einem unbestimmten Nutzerkreis zur Verfügung steht. Mitbestimmungsrechte stehen nicht dem Betriebsrat der Sozialeinrichtung zu, sondern nur dem Betriebsrat, für
dessen Konzern die Einrichtung besteht. Legt ein Arbeitgeber die Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung unter Beteiligung des nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zuständigen Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats oder
Konzernbetriebsrats fest, sind die Betriebsparteien der Sozialeinrichtung bei den nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmten Regeln der Arbeitszeiten in der Sozialeinrichtung an diese Öffnungszeiten nicht gebunden.
BAG vom 12. Februar 2009 - 1 ABR 94/07
Letzte Änderung: 23.10.2009