Arbeitsrecht
Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seines Mandats außerhalb der regulären Arbeitszeit aufwendet, sind bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung über Dienstreisen durch Freizeitgewährung auszugleichen und entsprechend zu vergüten. Nach Paragraf 37 Absatz 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz hat ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist.
BAG vom 12.08.2009 - 7 AZR 218/08
Letzte Änderung: 06.11.2009