Schwerbehindertenvertretung
Die verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über den Eingang einer Bewerbung eines schwer behinderten Menschen ist allein nicht geeignet, die Vermutung der Benachteiligung wegen einer Behinderung zu begründen, wenn sie noch so rechtzeitig unterrichtet wird, dass sie bei der Vorauswahl die Belange der schwer behinderten Bewerber vertreten kann.
Hess. Landesarbeitsgericht vom 28. August 2009 - 19/3 Sa 340/08
Letzte Änderung: 19.11.2009