Arbeitsrecht

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19.12.2009 Abfindung: Steuervorteil gilt auch bei Wechsel in Teilzeit

Beschäftigte erhalten auch dann Steuervergünstigungen für eine Abfindung, wenn sie das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern nur die Arbeitszeit reduziert haben. Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall einer Arbeitnehmerin, die ihre Arbeitszeit halbiert hatte. Dafür hatte der Arbeitgeber ihr eine Abfindung von 17000 Euro gezahlt. Die Steuervergünstigung gilt nach Ansicht der Richter auch in diesem Fall. Denn das Gesetz verlange nicht, dass das Arbeitsverhältnis dafür beendet wird. Eine Steuererleichterung für Abfindungen gilt immer dann, wenn sie für entgangenes Einkommen entschädigen sollen. Das treffen eben auch zu, wenn eine Arbeitnehmerin von Vollzeit in Teilzeit wechselt und somit weniger verdient.

Bundesfinanzhof vom 25. August 2009 - IX R 3/09

Letzte Änderung: 14.12.2009