Arbeitsrecht

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18.12.2009 Einstellung: Zustimmung auch bei längerer Arbeitszeit

Verlängert einArbeitgeber die Arbeitszeit eines Beschäftigten um mehr als zehn Stunden pro Woche für die Dauer von mehr als einem Monat, muss er den Betriebsrat dazu anhören. Es handelt sich in diesem Fall um eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sie gilt deshalb als mitbestimmungspflichtig.
Bundesarbeitsgericht vom 09. Dezember 2009 - 1 ABR 74/07

Letzte Änderung: 18.12.2009