Bundesarbeitsgericht
Arbeitnehmer können eine fristlose Kündigung nicht wieder beseitigen, wenn sie diese dem Arbeitgeber schriftlich erklärt haben. Dies ist treuwidrig. Wenn keine besonderen Gründe vorliegen, kann nur der Arbeitgeber die
Unwirksamkeit herbeiführen.
BAG vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07
Letzte Änderung: 12.01.2010