Bundesarbeitsgericht

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12.01.2010 Eigenkündigung: Nur der Chef kann sie angreifen

Arbeitnehmer können eine fristlose Kündigung nicht wieder beseitigen, wenn sie diese dem Arbeitgeber schriftlich erklärt haben. Dies ist treuwidrig. Wenn keine besonderen Gründe vorliegen, kann nur der Arbeitgeber die Unwirksamkeit herbeiführen.
BAG vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07

Letzte Änderung: 12.01.2010