Bundesarbeitsgericht
Abfindungen dürfen in Sozialplänen nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt werden. Bei Beschäftigten, die bald eine Rente beziehen können, dürfen Sozialplanleistungen eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden.
BAG vom 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08
Letzte Änderung: 14.01.2010