Schwerbehindertenvertretung
Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung dürfen nicht per Fax eingereicht werden, sondern müssen im Original beim Wahlvorstand eingehen. Bei einem aus mehreren Seiten bestehenden Vorschlag muss zudem gewährleistet sein, dass sich alle Stützunterschriften auf den Wahlvorschlag beziehen. Dies kann etwa durch die körperliche Verbindung der Blätter oder durch Angabe eines gemeinsamen Kennworts auf sämtlichen Blättern geschehen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08
Letzte Änderung: 11.02.2010