Bundesarbeitsgericht
Kann ein Arbeitnehmer mangels hinreichender deutscher Sprachkenntnisse schriftliche Arbeitsanweisungen nicht verstehen, so kann selbst nach langjähriger Tätigkeit eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Hierin liegt regelmäßig keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kenntnis der deutschen Schriftsprache für die Tätigkeit erforderlich ist.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08
Letzte Änderung: 11.02.2010