Bundesarbeitsgericht

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13.03.2010 Betriebsvereinbarungen können nachwirken

Will ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber Vergütungen streichen und verändert sich dadurch die gesamte Vergütungsstruktur, muss er den Betriebsrat beteiligen.Kündigt er eine Betriebsvereinbarung über einen Entlohnungsbestandteil, wirkt die Betriebsvereinbarung nach.
BAG vom 26. August 2008 - 1 AZR 354/07

Letzte Änderung: 12.03.2010