Betriebsrat hat Anspruch auf Internet

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05.04.2010 Der Arbeitgeber hat seinem Betriebsrat nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber hat seinem Betriebsrat nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Das gilt nach den hierzu bereits aufgestellten Grundsätzen des höchsten deutschen Arbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn die Belegschaftsvertretung schon über einen Computer verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Richter verweisen in diesem Zusammenhang auf § 40 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem

Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, zu der auch das Internet gehört.
Das Gericht hat damit, wie schon die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden Computer verlangt hat. Die Leitung des vom Arbeitgeber betriebenen Baumarkts, für den die Arbeitnehmervertretung gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für den Arbeitgeber also keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte der Arbeitgeber vorliegend nicht geltend gemacht.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20.1. 2010

Aktenzeichen: 7 ABR 79/08

Letzte Änderung: 01.04.2010