Bundesarbeitsgericht

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29.05.2010 Arbeitsvertrag: Befristung auch bei mehrfacher Vertretung

Arbeitsvertrag: Befristung auch bei mehrfacher Vertretung
Auch wer denselben Kollegen mehrfach hintereinander vertritt, hat keinen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG entfällt dadurch nicht.
BAG vom 25. März 2009 - 7 AZR 37/08

Letzte Änderung: 21.04.2010