Bundesarbeitsgericht
Arbeitsvertrag: Befristung auch bei mehrfacher Vertretung
Auch wer denselben Kollegen mehrfach hintereinander vertritt, hat keinen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG entfällt dadurch nicht.
BAG vom 25. März 2009 - 7 AZR 37/08
Letzte Änderung: 21.04.2010