Sozialrecht
Arbeitslosigkeit: Unterbrechung ohne neuen Antrag
Bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung zur Erlangung von Arbeitslosengeld nicht erforderlich, wenn die Unterbrechung dem
zuständigen Sachbearbeiter vorher angezeigt worden ist.
Sozialgericht Speyer, vom 3. Februar 2009 - S 10 AL 220/07
Letzte Änderung: 27.04.2010