Arbeitsrecht

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29.08.2010 Längerer Berufsschulunterricht ist keine Mehrarbeit

Besuchen Auszubildende die Berufsschule, muss der Arbeitgeber sie für diese Zeit freistellen. Dauert der Unterricht länger als die Arbeitszeit, handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Der Arbeitgeber muss die zusätzlichen Stunden auch nicht bezahlen.

BAG vom 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01

Letzte Änderung: 09.08.2010