Schwerbehinderte Arbeitnehmer

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06.10.2010 Zusatzurlaub nach dem Gesetz verfällt nicht

Zusatzurlaub nach dem Gesetz verfällt nicht
Schwerbehinderte Arbeitnehmer verlieren ihren Anspruch auf Zusatzurlaub nicht, wenn sie ihn aus Krankheitsgründen nicht bis zum 31. März des Folgejahres nehmen können. Was nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt, trifft auch auf den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX zu. Für tarifvertragliche Urlaubsansprüche, die über das Gesetz hinausgehen, gilt das nicht. Hier können die Tarifvertragsparteien selbst regeln, ob die Ansprüche verfallen oder fortbestehen.

Letzte Änderung: 28.09.2010